Beiträge von Tyraxes


    Die Reeds könnten es wissen. Howland Reed kam auch in der Serie vor, und vielleicht hat er seinen Kindern etwas über den Tower of Joy gesagt.


    Die Konversation vor der Vision zwischen Meera und Bran legt diese Einschätzung auch nahe, dass sie möglicherweise etwas wissen könnten.


    Also ich finde das nicht wirklich schlimm. In der Realität führt doch auch nicht jede gut durchdachte und ausgeschmückte Angelegenheit auch zum angestrebten Erfolg. Ebenso finde ich auch hier nicht, dass jede Geschichte unbedingt zu Ende erzählt werden oder komplett aufgeklärt werden muss. Manchmal endet ein Strang einfach. Das macht doch gerade den Reiz aus.

    Das hat zwar nur marginal mit eurer Fachdiskussion zu tun und ich verstehe die theoretische Auseinandersetzung. Was ich dich aber gerne fragen würde: schließt du auf Grund deines persönlichen Gefühls darauf, dass diese Angelegenheit deswegen überzogen wäre? Deine Antwort dazu würde mich wirklich interessieren.


    Bei einer strafrechtlichen Berteilung eine gewisse Erheblichkeitsgrenze überschritten werden. Unannehmlichkeiten wie Anfassen sind schlicht in einem Grenzbereich verhaftet und deshalb sollte man dort besonders aufpassen.


    Nicht zwingend, nein. Die Delikte können sich auch auf einen Gegenstand ohne objektiven Verkehrswert beziehen (so wie in unserem Fall) und der jeweilige Verlustwert ist dann im Rahmen einer Annäherung nach objektiven Erfahrungswerten für den jeweiligen Einzelfall festzusetzen - und liegt praktisch in den Händen der Rechtsprechung.


    Dein Eigentum ist bei Diebstahl und Co. objektiv gemindert, natürlich hast Du damit eine Einbuße.
    Ein Anfassen hingegen wird man nicht in ein Schema wie bei Eigentum quetschen können. Es gibt keinen "Verlust", deshalb kannst Du auch nichts anhand objektiver Erfahrungswerte festsetzen.



    Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass sich das Aufnehmen einer einzelnen Erdnuss aus einer fremden Schale ebenfalls im Bagatellbereich bewegt und dennoch strafrechtlich verfolgt werden kann. Noch eindeutiger im Bereich der Beleidigung in dem ein hingemurmeltes "Kuh" allenfalls eine kurzzeitiges Gefühl der Herabwürdigung (!) bedeutet und dennoch strafrechtlich relevant ist.
    Das Bagatellargument zieht folglich in keiner Weise. Auch nicht relativierend auf deine singulären persönlichen Erfahrungen (die sich psychologisch - zumindest im konkret geschilderten Fall schlecht umkehren lassen). Die grundsätzliche Strafbarkeit und die persönliche Inanspruchnahme der Verfolgung für den konkreten Fall (wie auch im Falle der Beleidigung und des Diebstahls geringwertiger Sachen) sind zwei verschiedene Stiefel.


    DIe Beleidigung ist nun aber wieder ein vollkommen anderes Delikt. Da geht es um einen Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung. Unerwünschte Berührungen sind aber nicht pauschal missachtend und auch nicht generell ehrenrührig.
    Nochmal: Die Strafbarkeit der Vermögensdelikte ist nicht mit der der Sexualdelikte vergleichbar. Bei den ersteren hast Du Gegenstände, beim zweiteren Menschen. Das Eigentum kann objektiv beurteilt werden, menschliches Verhalten nicht, es hat unzählig mehr Perspektiven als das Eigentum, dass sich auf ein einfaches Eigentümer-Nichteigentümer-Verhältnis bezieht. Im Übrigen ist es herrschende Meinung, dass unerwünschte Berührungen in den Bagatellbereich fallen. Denn das Strafrecht soll nur die schwerwiegendsten Handlungen unter Strafe stellen. Es ist, wie bereits erläutert, ultima ratio und keine Komplettausgabe menschlicher Verhaltensregeln.



    Du hast selbst als Beispiel ein Paar angebracht, dass sich einvernehmlich mit Liebkosungen überraschen möchte - das läuft niemals Gefahr sich einem potentiell strafrechtlichen Bereich auszusetzen. Eine vorsätzlich betrügerische Partei ist auf den neuen § 184 i StGB hingegen wohl kaum angewiesen.


    Einvernehmlichkeit setzt einen vorherigen Willen voraus. Eine Überraschung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass kein vorheriger Wille besteht. Deshalb waren überraschende Berührungen auch von der Nötigung nie umfasst, weil diese eine Willensbeugung voraussetzt. Da kannst Du nur ein potenzielles Einverständnis diskutieren. Dann bist Du aber bei zig Situationen wieder in Grenzbereich.




    Entschuldigung - damit macht man Erwachsene doch wieder zu Idioten.
    Auch derjenige, der nicht den perfekten Augenblick erwischt wird doch hoffentlich grundsätzlich auf Grund objektiv vorhandener Hinweise auf eine konkludente Zustimmung seiner Partnerin handeln - weshalb auch sonst. Im Falle eines möglichen Fehlversuches beim Händchenhalten beim dritten Date kann man nach Erfahrungswerten nicht von einer Belästigung ausgehen. Auch wird in diesem Fall kaum eine Strafanzeige einflattern, weil das perfekte Lied noch nicht lief.


    Wenn jemand fremden Ommis beim Edeka an der Kasse die Zunge in den Mund stopft, lag eine konkludente Zustimmung objektiv betrachtet hingegen wohl eher nicht vor.


    "objektiv vorhandene Beweise" sind ein frommer Wunsch, aber die Wirklichkeit ist etwas komplizierter, in den seltensten (und dann auch klarsten) Fällen wirst Du in diesen Strafverfahren objektive Beweise finden. Mit "Erfahrungswerten" verlässt man hingegen den Bereich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes. Wessen Erfahrungswerte sollen denn zählen? Die des Täters? Die des Opfers? Oder die des Staatsanwalts? Ein Strafverfahren lässt sich gerade in diesen Bereichen nicht in Schwarz-Weiß einordnen, sondern da gehört ganz viel Augenmaß dazu. Ich rate, einfach mal die Fantasie spielen zu lassen und sich mal Grenzfälle auszudenken. Da wird einem nämlich erst bewusst, was man möglicherweise anrichtet.




    Zitat

    Ja, und bei Eisenhuth nicht, dass er dagegen wäre.


    "Gregor Eisenhuth, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München, bejahte bei der Anhörung eine Lücke im Strafrecht, mahnte aber ein behutsames Vorgehen an. In der Regel handle es sich um Fälle, in denen Aussage gegen Aussage stehe. Bei der Strafverfolgung auf den „entgegengestellten Willen“ abzustellen, sei schwierig, denn auch der Täter müsse diesen Willen erkennen können und dies müsse auch nachweisbar sein. Es brauche in der Strafverfolgung weiterhin objektive Anknüpfungspunkte. Eisenhuth warnte davor, per Strafrecht ein Signal setzen zu wollen, denn letztlich bliebe die Kritik an den Strafverfolgungsbehörden hängen, wenn die Verurteilungsquote weiter sinke."


    Also eine Zustimmung kann ich daraus nicht erkennen.


    Die Gebrauchsanmaßung ist nicht straffrei, wenn dem Besitzer durch die Nutzung ein Wertverlust entsteht indem ihm ein Substanz- oder Sachwert entzogen wird. Wenn wir bei dieser unpassenden Parallele verbleiben wollen, handelt es sich bei der Nutzung um einen Wertverlust am körperlichen und psychischen Wohlbefinden des Objekts, der nicht dadurch aufgehoben ist, dass die Nutzung eingestellt wird.
    Im Übrigen scheint mir die Argumentation in der Welt der Übergriffe recht einsam zu sein. Ich denke nicht, dass unterstellt wird, ich würde keinen Schaden erleiden, wenn ich nach einer Ohrfeige wieder frei und uneingeschränkt über mein Gesicht verfügen kann.


    Dennoch sind die Delikte nicht gänzlich vergleichbar. Führt die Gebrauchsanmaßung zu einem Wertverlust der Sache, haben wir entweder Diebstahl, Unterschlagung oder eine Sachbeschädigung. Diese Delikte passen aber wiederum nicht: Bei Diebstahl und Unterschlagung habe ich eine berechenbare Vermögenseinbuße, ebenso bei der Sachbeschädigung.
    Die Ohrfeige hingegen ist eine Körperverletzung, da es zumindest eine körperliche Misshandlung ist. Eine Berührung ist aber keine körperliche Misshandlung. Sie erzeugt allenfalls ein Gefühl des Unbehagens oder des Ekels. Ob dafür nun schon eine Strafbarkeit gegeben sein muss, sehe ich jedenfalls sehr kritisch, da wir uns dann schon im Bagatellbereich bewegen. Und bevor jetzt die Vorwürfe mangelnden Einfühlungsvermögens kommen sollten: Ich bin zwar männlich, aber mit meinen 21 Jahren auch schon sexuell belästigt worden. Zwei Mädels meinten mir auf der Rolltreppe auf den Hintern hauen zu müssen und bescheinigten mir einen Knackarsch. Wäre strafbar, wenn man das mit dem Grapschen durchziehen will. Aber ganz ehrlich: Mich hat es nicht sonderlich gejuckt. Das gehört nun mal auch dazu, wenn man sich im öffentlichen Raum bewegt. Kein Grund für mich, da eine Strafbarkeit zu fordern.



    Nun liegt es in der Natur der Sexualdelikte, dass sie meist erst dann auf den Tisch kommen, wenn der "Rosenkrieg" ausgebrochen ist. Die seltensten Anzeigen gehen ja während einer Beziehung raus. Daher sehe ich keine Vergleichbarkeit mit solchen Beispielen wie Du sie genannt hast. Darüber hinaus gibt es auch beim Kennenlernen zig Möglichkeiten, in denen man eben nicht auf ein Vorwissen zurückgreifen kann. Der erste Kuss ist doch der Klassiker, der eben nicht immer zur "rechten" Zeit kommt. Ich tendiere in diesen Fällen eher zum Grundsatz, dass man lieber die Freiheiten belassen sollte, anstatt den Leuten irgendwelche speziellen Verhaltensweisen aufzuoktroyieren. Das Meiste ist ja eh Erziehungssache. Mit dem Strafrecht wird aber mit Kanonen auf Spatzen geschossen und das Ganze würde von einer arg konstruierten konkludenten Zustimmung abhängig gemacht (denn dann sind wir ja wieder beim "Du wolltest es ja auch..."), deren Feststellung vor Gericht sich der Betroffene aber nie sicher sein kann.



    Genau. Deswegen kann man jemanden strafrechtlich verfolgen lassen, der einem in der U-Bahn spontan einen Flip aus der Chipstüte klaut, aber nicht jemanden der einem ebenso spontan über Hals, Wange oder Ausschnitt leckt. Meinetwegen auch gern als Antragsdelikt.


    Mal abgesehen davon, dass beim "Flipklau" eine Einstellung des Verfahrens vollkommen sicher ist, hinkt doch wie gesagt der Vergleich der Vermögensdelikte mit den Sexualdelikten. Wie gesagt, zwischenmenschliche Handlungen sollten restriktiv strafrechtlich geregelt werden, weil Missverständnisse und ähnliches nun mal zum Zusammenleben dazugehören, ohne dass gleich das Strafrecht um die Ecke biegen muss. Der Ausschnitt-Schlecker ist ja wieder ein Extrembeispiel, das kaum Praxisrelevanz entfaltet. Letztlich wird jeder Versuch des Gesetzgebers, das irgendwie strafrechtlich zusammenzufassen daran scheitern, dass die Rechtsprechung eine unabsehbare Ausweitung befürchten und den Tatbestand extrem eng fassen wird. Damit ist dann aber auch keinem mehr geholfen.


    Zitat

    Hast du die Stellungnahme selbst gelesen? Aus meinem Link ergibt sich das nicht.


    Da steht doch da in dem Link zu den einzelnen Personen, welche Auffassung sie vertreten?

    Zunächst einmal: Eine Lücke bei sexueller Gewalt besteht nicht (das hat jetzt aber nichts mit den Grapscher-Fällen zu tun), jedoch kann man die "Grapscher"-Fälle als Strafbarkeitslücke ansehen. Warum es aber falsch wäre, einen solchen Straftatbestand wirklich in Erwägung zu ziehen, will ich nun darstellen.



    Es ist rechtlich selbstverständlich geregelt, dass LKW-Fahrer Hugo das Brötchen seines Busnachbarn trotz Bagatellwert nicht aus dessen Einzugsbereich entwenden und essen darf.


    Hierzu muss aber erwähnt werden, dass hier § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Gegenstände) greift und es sich somit um ein Antragsdelikt handelt.



    LKW-Fahrer Hugo kann seinem Busnachbarn gleich ob männlich oder weiblich zur eigenen sexuellen Stimulation aber völlig unbedarft die Hand in den Schritt drücken oder ihm/ihr beim Aussteigen auf den Hintern schlagen.
    Eine Einverständnis der Vornahme einer sexuellen Handlung durch einen Fremden kann ich beiden Fällen selbstverständlich ebenso wenig vorausgesetzt werden wie im Fall des Diebstahls die einer Schenkung.


    Jetzt müssen wir aber in die Trennung beider Tathandlungen einsteigen. Ob der Bestohlene beim Diebstahl den Vermögensverlust letztlich bemerkt oder nicht ist irrelevant. Die Wegnahmehandlung ist ein objektiv feststellbarer Akt, der auf die Enteignungskomponente abstellt. Der grundsätzlich straflosen Gebrauchsanmaßung hingegen fehlt dieses Element.
    Nun haben wir es aber bei den von Dir beschriebenen Grapscher-Fällen mit zwei Menschen zu tun. In der Berührung eines fremden Menschen wird man kaum eine der Enteignung gleichstehende Handlung sehen können, denn der oder die Betroffene büßt hier nichts ein. Der Vergleich der Tatbestände in ihrer konkreten Ausgestaltung (und nicht nur in ihrem dogmatischen Aufbau, worauf Fischer auch im Wesentlichen hinaus will) hinkt daher: Bei einer Berührung wird niemand enteignet oder einer sonstigen Rechtsposition beraubt. Man ist lediglich einer unbefugten Benutzung (ich weiß, dass dieses Wort nicht passt) ausgesetzt. So ergeht es dem Betroffenen einer Gebrauchsanmaßung: Er ist in seinem Vermögen nicht geschmälert, aber einer Nutzung ausgesetzt.


    Menschliche Interaktion lässt sich darüber hinaus nicht in ein Ja/Nein-Schema wie beim Eigentum pressen, was Fischer auch zutreffend feststellt. Eine objektivierbare Perspektive wie das ausdrückliche Einverständnis einer Vermögensverschiebung wird man bei der nonverbalen Kommunikation zwischen zwei Menschen nicht formulieren können. Forderst Du nun aber vor jeder Berührung ein Einverständnis, so erstickst Du geradezu den Umgang von Menschen untereinander in Gänze. Denn welche Berührungen sollen denn dann umfasst sein? Solche, die den Täter erregen? Oder solche, die nur das Opfer als sexuell empfindet? Wo ist der objektive Maßstab, der Recht von Unrecht trennt?
    Der objektive Tatbestand wäre bei Grapscher-Fällen außerdem in jeder "überraschenden" Handlung erfüllt, denn einen Willen kann das Opfer ja dort nicht haben, sonst wären wir wieder im Bereich der Willensbeugung, die ja in den Grapscher-Fällen überhaupt nicht stattfindet. Selbst das sich innig liebende Paar, bei dem der eine Partner beim Knutschen plötzlich die Hand in die Hose des Anderen steckt, handelt überraschend und ohne vorherige Zustimmung. Der objektive Tatbestand ist somit schon erfüllt.
    Der Täter muss außerdem subjektiv mit irgendeinem Unrechtsbewusstsein handeln. Der Mensch, der eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, weil er irrtümlich der Annahme ist, er dürfe sie nehmen, begeht ja auch keinen Diebstahl. Und hier kommen wir wieder auf die Unwägbarkeiten menschlicher Kommunikation zurück: Wer hat denn nicht schon mal Situationen erlebt, in denen er geküsst oder berührt wurde, ohne dass er dies wollte? Gerade die Phase des Kennenlernens zwischen zwei Menschen zeichnet sich dadurch aus, dass gegenseitig Grenzen ausgelotet werden, und in nicht wenigen Fällen werden bestimmte Gefühle oder Handlungen vom Gegenpart nicht erwidert. Das ist Teil des Spiels, der sich einer strafrechtlichen Einteilung in Richtig und Falsch gänzlich entzieht.


    Wer hier letztlich auf irgendein Überraschungsmoment abstellt, stellt gleich eine ganze Reihe vollkommen harmloser Verhaltensweisen unter Strafe, denn sowas lässt sich nun mal nicht auf plumpe "Der 68-jährige Walter fasst der 18-jährigen Lisa in den Schritt"-Fälle beschränken. Man wird hier keinen einheitlichen Maßstab finden können, vielmehr würde dies in den Unwägbarkeiten des Einzelfalls verschwinden. Das widerspricht aber dann wieder dem Bestimmtheitsgrundsatz. Konsequenz daraus wird sein, dass die Gerichte äußerst zurückhaltend urteilen werden - womit wir dann wieder bei einer neuen Schutzlücken-Diskussion wären und sich alles weiter im Kreise dreht, bis wir irgendwann bei Fahrlässigkeitsdelikten und der Beweislastumkehr ankommen.



    Solche Delikte werden bis jetzt entweder gar nicht verfolgt (es sei angemerkt, dass Diebstahl hingegen keinen Mindestwert kennt) oder als "Beleidigung mit sexuellem Hintergrund" - ein Konstrukt der Rechtsprechung um überhaupt eine Strafbarkeit zu gewährleisten obwohl die Taten völlig offensichtlich nichts mit Beleidigung zu tun haben, oder eine absichtliche Überinterpretation des Überraschungsmoments als Notlage um mit Ächzen und Krächzen zum Nötigungsparagraphen zu kommen.
    Selbstverständlich besteht hier also eine rechtliche Regelungslücke.


    Bezüglich des Diebstahls habe ich ja bereits gesagt, dass hier allenfalls Gebrauchsanmaßung passen würde und der Diebstahl geringwertiger Gegenstände nur auf Antrag verfolgt wird.
    Ich stelle auch nicht infrage, dass die Grapscher-Fälle nicht geregelt sind. Aber zum einen sprechen die von mir o. g. Gründe gegen eine Schaffung eines solchen Tatbestandes, zum anderen ist hier auch die besondere Funktion des Strafrechts zu beachten: Es soll ultima ratio sein, deshalb sind Schutzlücken im Strafrecht geradezu unumgänglich. Das Strafrecht soll nur die allerschwersten Verstöße ahnden und auch hinreichend bestimmt sein. Bei den Grapscher-Fällen bewegen wir uns aber in graue Fahrwasser, die kaum mehr eindeutig zu bestimmen sein werden, anders als eben ein Diebstahl.



    Die Stellungnahmen der Praktiker sind doch recht eindeutig: Auch wenn Oberstaatsanwalt Eisenhuth eine Schutzlücke sieht, lehnt er eine Einführung eines solchen Tatbestandes ab. Der eine Professor befürworten die Neuregelung auch nicht, sondern will was ganz anderes. Und selbst Prof. Renzikowski, der dort als Befürworter angeführt wird, sagte selbst:

    "Ein Handeln gegen den Willen, ein Sich-hinwegsetzen über die Selbstbestimmung des anderen setzt genau genommen immer eine nötigungsähnliche Situation voraus, also eine Zwangslage des Opfers, in der es zwischen zwei Übeln wählen kann: Entweder, es nimmt diesen an sich unerwünschten Sexualkontakt in Kauf oder es folgt eine andere Konsequenz, die es noch weniger will. Und das ist die Frage, wie man das präzise in einer Norm formuliert. [...]
    Das ist zunächst mal nicht schlecht, denn dann hätte ich ein nach außen objektiv deutliches Verhalten. Und dann kann ich sagen: Wenn das Opfer „Nein“ sagt, dann ist das zunächst mal ein „Nein“. Andererseits, wenn das Geschehen dann trotzdem auf eine nicht gewalttägige, sondern lediglich zudringliche Weise weitergeht, dann gibt es wieder diese Widersprüchlichkeit, die mir bei der Begründung einer Strafbarkeit Bauchschmerzen bereitet. Um bei einem mitwirkenden Opfer von einem fehlenden Einverständnis zu sprechen muss es dann irgendwelche weiteren Merkmale geben, die seine Freiwilligkeit aufheben."


    http://blog.beck-shop.de/blog/…view-prof-dr-renzikowski/


    Er sieht ja selbst, dass das problematisch ist und dass man letztlich immer wieder bei irgendwas landen muss, was einer Nötigungshandlung gleichkommt - und bereits jetzt strafbar ist. Denn man wird kaum einen Straftatbestand schaffen können, der all das umfasst, ohne damit 30 Seiten zu füllen. Das erkennt der Prof. ja auch, dass all das zu schwammig bleibt.


    Du schreibst auch nicht, inwiefern sie stimmig sind sondern regst dich nur über die Gegenseite (= alle denkbaren Leitmedien, Ministerien Opferverbänden und alle anderen wortführenden Juristen auf, die du nebenbei allesamt zu Lobbyisten abstempelst).
    Ich kann dazu abends aber gerne dennoch etwas ausführlicheres schreiben.


    Ich führe das einmal etwas aus:
    Auslöser des Ganzen waren ja die Vorfälle auf dem Kölner Bahnhofsplatz. Dort wurden ja Frauen umringt, betatscht, beraubt oder es wurden gar sexuelle Handlungen an ihnen verübt. Dem will man ja nun einen Riegel vorschieben, da ja angeblich Schutzlücken im Gesetz existierten. Darüber hinaus würde die BGH-Rechtsprechung ein Zurwehrsetzen der Frau erfordern, damit eine Vergewaltigung vorliegt.
    Zunächst einmal: Vergewaltigung ist ein Qualifikationstatbestand zum § 177 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung. Für das Vorliegen einer sexuellen Nötigung muss der Täter
    1. mit Gewalt, [oder]
    2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
    3.unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
    das Opfer zur sexuellen Handlung nötigen.
    Liegt nur eine Drohung eines empfindlichen Übels (das kann alles mögliche sein) vor, dann ist § 240 StGB, der Grundtatbestand der Nötigung, erfüllt.
    So gut wie alles, was in Köln vorgefallen ist, lässt sich hierunter subsummieren. Eine Drohung muss nicht ausgesprochen werden - auch konkludente Drohungen sind möglich. Bei der Ausnutzung der schutzlosen Lage sind wir im klassischen Köln-Geschehen, nämlich wenn eine Frau von einer Männergruppe umringt wird und diesem nicht entrinnen kann, sondern den Tätern ausgeliefert ist. Das ist genau der Fall, für den Alternative 3 geschaffen wurde, und genauso wird er auch angewandt.
    Sexuelle Handlungen i. S. d. § 177 StGB sind im Übrigen alle möglichen Handlungen, die dem äußeren Erscheinungsbild nach eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Das können alle Arten von Berührungen sein, auch Küssen und Co. gehören dazu.
    Eine Strafbarkeitslücke ist hier erstmal nicht ersichtlich. Zu den anderen Forderungen wie "Nein heißt Nein" und Co. kann ich auch gerne noch was schreiben. Mir ging es aber erstmal darum, dass die Behauptung, ein Zurwehrsetzen sei erforderlich, absolut erfunden und durch nichts gedeckt ist. Dass die Frage nach Widerstand in Strafprozessen auftaucht, hat einen ganz anderen Hintergrund, nämlich dass die Beweislage oft schwierig ist und oftmals Aussage gegen Aussage steht, weshalb das Gericht auf objektive Beweise ausweichen muss. Das ist aber keine Frage des Tatbestandes, sondern eine prozessrechtliche Frage. Solange man aber nicht von der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" abweichen will, wird man damit eben rechnen müssen.
    Im Übrigen wäre meine Frage, welche anderen wortführenden Juristen gemeint sind. Damit meine ich Hochschullehrer und Richter. Die Vertrerin des Juristinnenbundes oder Opferanwälte vertreten nun mal bestimmte Interessen ihrer Gruppen bzw. Mandanten. Das ist vollkommen verständlich, aber das hat dann mit Jura nichts mehr zu tun.



    "Wer eine ihm angebotene Praline isst oder irrtümlich glaubt, der Eigentümer sei mit dem Naschen einverstanden, begeht weder einen Diebstahl noch einen Raub."


    Der Vergleich hinkt auch nicht, leider ist der Zusammenhang der Aussage aus Deinem Post nicht deutlich. Fischer hat die Vermögensdelikte Diebstahl und Raub mit der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung verglichen, weil er darauf hinweisen wollte, dass ein Grundtatbestand "Sexuelle Handlungen gegen den Willen" nicht existiert. Anders ist es bei den Vermögensdelikten, bei denen ein Diebstahl eine Wegnahme gegen den Willen ist, während der Raub eine dazutretende Nötigung verlangt, sprich eine Qualifikation ist. Bei den Sexualdelikten existiere hingegen nur die Qualifikation, aber kein Grundtatbestand. Ein Grundtatbestand "Sexuelle Handlungen gegen den Willen" ist aber unsinnig. Dieser degradiert den Menschen zum unmündigen Objekt, das seinen Willen nicht äußern kann. Damit würde man erwachsene Menschen auf eine Stufe mit Geisteskranken und Kindern stellen, das ist mehr als fragwürdig.


    EDIT: Im Übrigen ist Fischer auch nicht allein auf weiter Flur. Hier zwei weitere Beiträge, die genau das wiedergeben, was ich oben schrieb:
    http://www.strafakte.de/sexual…ht/schutzluecke-kampagne/
    http://www.rug-anwaltsblog.de/…ucke-im-sexualstrafrecht/
    http://www.tagesspiegel.de/pol…versprechen/13821464.html

    Tatsächlich ist Fischer völlig zu Recht absolut vereinsamt auf weiter Flur und seine Vergleiche sind merkwürdig bis fragwürdig.


    Da hätte ich aber jetzt gerne eine weitere Ausführung, inwiefern Fischers Ausführungen nicht stimmig sind. Wir sprechen hier jetzt nicht von seiner Polemik, das ist nun mal sein Schreibstil.
    Mir geht es einzig und allein um die juristischen Argumente, denn die sind stichhaltig und wurden auch nicht widerlegt von all den Gegenschreibern. Darüber hinaus spreche ist erst einmal einem BGH-Richter des Strafsenats und Herausgeber des führenden StGB-Kurzkommentars mehr Fachkompetenz zu als Lobbyisten wie "Opferanwälten" oder Leuten vom Weißen Ring, irgendwelchen Bundesministern oder Journalisten.

    Ich rege mich momentan über die Medienberichterstattung über die Sexualstrafrechtsreform extrem auf.
    Was da an juristischem Halbwissen von Politikern, Journalisten und Lobbyisten rausgehauen wird, ist eine einzige Zumutung. Leider ist BGH-Richter Thomas Fischer der einzige, der klar Stellung dagegen bezieht und diesen Quatsch auch als Quatsch demaskiert. Die Behauptung, es bedürfte körperlichen Widerstandes seitens des Opfers, damit eine Vergewaltigung auch bestraft werden kann, ist frei erfunden und wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger, vielmehr muss man mittlerweile von einer klaren Lüge sprechen. Diese "Schutzlücken"-Debatte ist nichts weiter als Propaganda.
    Ebenso ist der Fall Gina-Lisa Lohfink vollkommen unpassend als Beispiel für sexuelle Gewalt. Lohfink ist wegen falscher Verdächtigung angeklagt, weil es klare Indizien dafür gibt. All die Möchtegern-Juristen haben nämlich nur das Video, das im Internet zu sehen ist, zur Kenntnis genommen. Das insgesamt weitaus mehr Filmmaterial gesammelt wurde und dies erst zu der Verfahrenseinstellung geführt hat, will keiner wissen. Ebenso wenig wollte keiner zur Kenntnis nehmen, dass in der ersten Anzeige von "einvernehmlichem Geschlechtsverkehr" die Rede war und sie sich im Anschluss an die vermeintliche Tatnacht direkt wieder mit einem der Männer getroffen hat. Krönung des Ganzen war dann, dass bei der mündlichen Verhandlung zig Unterstützer auftauchten und die Zeitungen davon schrieben, der Mann "bestreite jegliche Schuld". Da frage ich mich, was die Journalisten da eigentlich den lieben langen Tag tun? In der Verhandlung geht es um die Schuld von Frau Lohfink, nicht um den bereits abgeschlossenen Vergewaltigungsvorwurf. Aber was will man auch von Redakteuren erwarten, die noch nicht mal den Unterschied zwischen einer Geldauflage und einer Geldstrafe verstehen oder nicht wissen, dass eine Geldstrafe nicht "hoch" oder "niedrig" ist, sondern sich nach dem Einkommen richtet. Ebenso ist die Ausweisung eines Gesamtbetrages vollkommener Unsinn: Die Zahl der Tagessätze ist entscheidend, weil sich danach die Dauer einer Haftstrafe richtet, wenn der Betroffene nicht zahlt. Und solche Leute berichten dann für FAZ, Zeit und Co....


    Außerdem bei den meisten Schlachten sterben selbst bei vernichtenden Niederlagen meist nicht mehr als 20% des Heeres der unterlegenen Seite. Meistens weniger.
    Zudem wird niemand von anfang an alle möglichen Truppen ausgehoben haben.


    Hinzu kommt, dass gerade in der damaligen Zeit Deserteure auch einen nicht unerheblichen Teil der Verluste ausmachten.


    1. Also dornische sind auf jeden Fall dabei...
    2. Also ich finde den schon verdammt hoch :D
    3. ?
    4. Finde die Werte für Dorne zu niedrig, genauso für die Weite...
    5. Sie ist damit zufrieden - sie will keine Königin mehr sein, hat sich von ihren Kinderträumereien verabschiedet.


    Jon ist jetzt der König des Nordens, wenn das nicht noch paar Probleme geben wird.
    Sobald die Nordmänner erfahren das er der Sohn von Rhegar ist, weiß ich nicht ob sie ihn immer noch als König haben wollen.
    Es könnte aber auch sein das es ihnen dann auch egal ist.


    Glaube nicht, dass das für die eine Rolle spielt, ob nun Ned Stark sein Vater oder Lyanna Stark seine Mutter ist. Starkblut fließt ja trotzdem in ihm, und wenn ihnen schon ein Bastard keine Probleme macht, wird das wohl auch keinen mehr groß stören. Insbesondere da alle mittlerweile zumindest ahnen können, was sich hinter der Mauer zusammenbraut.

    Fraglich ist jetzt bloß, wie es in Westeros weitergeht, denn spannend ist es dort nicht mehr wirklich. Die Lennisters haben keine Verbündeten mehr - Dorne und die Weite sind nun mit Dany verbündet, die Freys sind zu Pastete verarbeitet. Der Norden, die Wildlinge und (vorerst) das Tal haben Jon Schnee die Treue geschworen. Euron will selbst auf den Eisernen Thron und wird den Lennisters nicht helfen, alleine wird er aber auch nichts reißen. Selbst Jaime scheint sich von seiner Schwester abzuwenden, die ja nur Königin ist, weil alle anderen potenziellen Kandidaten abgefackelt sind... Letztlich läuft alles auf D+J hinaus, die dann gegen die Wanderer antreten.