Die Strafandrohungen für Körperverletzung mit Todesfolge und Schwere Körperverletzung unter Verlust des Augenlichts sind mit 3-10 Jahren identisch. Ein möglicher Totschlag wäre im gleichen Rahmen einzuordnen, einfach weil die Mordkriterien fehlen. Die drei Pfade machen also praktisch keinen juristischen Unterschied.
Wie auch moralisch kein großer Unterschied dazu besteht, einen gigantischen Kampfhund auf jemanden zu hetzen und zu hoffen, dass man ihn doch irgendwie unter Kontrolle bekommt oder mit einem großen Schwert auf jemanden einzuhacken und zu hoffen "nur das Auge" zu erwischen.
Das tut mir jetzt als Jurist beim Lesen doch etwas weh.
Körperverletzung mit Todesfolge hat natürlich ein andere Strafe zur Folge als ein Totschlag (§ 227 StGB sieht mindestens 3 Jahre vor, § 212 StGB mindestens 5). Der Unrechtsvorwurf ist aufgrund des Vorsatzes beim Totschlag ein gänzlich anderer und damit auch die persönliche Vorwerfbarkeit, also die Schuld, die für die Strafzumessung relevant ist. Der Strafrahmen würde also völlig anders zur Anwendung kommen, würde Aemond Lucerys töten wollen anstatt bloß verletzen. Körperverletzung mit Todesfolge und Totschlag sind nicht identische Delikte.
Dein Beispiel geht dann auch an dem Unterschied zwischen beiden Delikten vorbei: Was Du schilderst, sind beides Fälle bewusster Fahrlässigkeit, nicht von der niedrigsten Vorsatzform dolus eventualis. Es macht halt einen massiven Unterschied, ob ich sage "Ich erkenne zwar die Möglichkeit des Todes, hoffe aber, dass er nicht eintritt" oder "Ich erkenne die Möglichkeit des Todes und ich nehme diese Konsequenz bewusst in Kauf". Genau da verläuft die Trennlinie zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz. Deine beiden Beispiele wären im Todesfall nur als Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen, nicht als Totschlag.