Danke erst einmal für das Statement!
Und genau dies hatte ich nämlich befürchtet.
EU-Urheberrechtsreform. Mögliche Folgen für dieses Forum?
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Und was hilft dir dieses Statement jetzt, außer das es deine Befürchtungen beflügelt?
ArtFantasy kann auch nicht sagen wie das fertige Gesetz aussehen wird.
Lasst euch nicht kirre machen. -
Zitat
Damit ich das richtig verstehe: Die Maßstäbe, die an die Schöpfungshöhe gestellt werden, unterscheiden sich maßgeblich, je nachdem ob sie in einer Zeitschrift oder einem Forum geschrieben werden? Bzw. wird einem Zeitungsartikel automatisch eine gewisse Mindestschöpfungshöhe zugesprochen? Oder spielt die Schöpfungshöhe für Zeitungsartikel schlicht keine Rolle?
Das mittlere kommt am ehesten hin. Zeitungsartikeln wird grundsätzlich unterstellt ein (geschütztes) Schriftwerk zu sein:
Bundestag:
Zitat2. Grundsatz: Presseartikel kein Gemeingut
Vollständige Zeitungs- und Zeitschriftenartikel unterliegen als Schriftwerke gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG1 urheberrechtlichem Schutz, und zwar auch dann, wenn es sich um schlicht gehaltene, vorwiegend der Vermittlung von Nachrichten dienende Artikel handelt:
„Auch nach der Rechtsprechung … stellen Zeitungs- und Zeitschriftenartikel regelmäßig eine persönliche geistige Schöpfung dar und zwar nicht nur dann, wenn es sich um feuilletonistische Beiträge, Kommentare, Glossen und dergleichen handelt, sondern auch, wenn es um die Beurteilung nachrichtlicher Texte geht.“
Dass und warum dies insbesondere auch für Artikel gilt, die sich der nachrichtlichen Tatsachenberichterstattung widmen, führte das Kammergericht beispielhaft wie folgt aus:
„Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten führen dazu, dass ein solcher Artikel nahezu unvermeidlich die Individualprägung seines Autors erhält. Dies gilt nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, wie etwa Kommentare, sondern auch für die reine Berichterstattung. Auch dort wird die Darstellung regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt sein. Aber selbst soweit das nicht der Fall ist, kann sich eine individuelle Prägung immer noch aus der besonders geistvollen Form der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs ergeben. Das wird insb. für die Tatsachenberichterstattung zu gelten haben. (…) Eine Grenze der Schutzfähigkeit ist erst dort zu ziehen, wo es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt, etwa um kurze Meldungen oder Informationen. Hier wird es in der Regel so sein, dass die Darstellung im Bereich des Routinemäßigen bleibt.“ZitatKönnte ein Redakteur einen Forenbeitrag stumpf kopieren, in seiner Zeitschrift veröffentlichen, und würde anschließend rechtlich als Urheber gelten (Ob es seiner Karriere förderlich wäre, sich diese Blösse zu geben, wenn er dabei erwischt wird, sei mal dahingestellt)?
Nein.
ZitatGewinn und Gewerbe sind mir bekannt, im Artikel steht aber keiner dieser Begriffe, sondern "profit-making purposes". Gäbe es eine Richtlinie, die mit derselben Formulierung Regulierungen für Veranstaltungen beschließen würde, hätte ich keine Ahnung, ob meine Silvesterfeier davon erfasst wäre oder nicht:
Das musst du anhand einer Richtlinie auch noch gar nicht entscheiden, erst auf Grund des zugehörigen Gesetzes.
Und doch, for profit-making purposes bedeutet ziemlich genau gewerblich.https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.Alternativ möglich ist auch, dass sich unser Gesetzgeber für "nicht-kommerziell" im Sinne von "gemeinnützig" entscheidet (ebenfalls bereits definiert), was immer noch nicht bedeutet, dass man überhaupt kein Geld verdienen dürfte:
https://www.lto.de/recht/nachr…haftlich-vereinsregister/ZitatDamit gehst Du doch jetzt selber über den Wortlaut der Definition des online content sharing service provider hinaus. In der Definition steht nicht, daß das Bereitststellen von geschütztem Inhalt einem die Reichweite für die main purposes verschafft, sondern nur, daß das Bereitstellen einer der main purposes ist.
Wenn du ein ftp-MMPORG Spielern gratis zur Verfügung stellst, ist dein main purpose per Reichweite mit den fünf herausgefischten Bezahlkunden Geld zu verdienen, nicht die Verteilung Gratiscontents, insofern verstehe ich den Einwand nicht.
Mehr Zeit bringe ich momentan nicht mit.
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Ich sehe es ein, Maegwin und Dreenan haben Recht an dieser Stelle.
Aber dann war der 01. April doch irgendwann vorbei...
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Ich wusste nicht wie ich dir das mit der Urheberrechtsreform und den Autoren und ihren Werken kurz erklären soll. Aber jetzt gibt es einen Artikel vom Literaturcafé darüber wie Autoren von dieser Reform betroffen sind.
https://www.literaturcafe.de/e…en-jetzt-rechnen-muessen/
Ich hoffe er beantwortet alle deine Fragen dazu.
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Nochmal vielen Dank an Euch alle hier, die das Thema versuchen, soweit wie möglich sachlich und emotionslos zu diskutieren.
Ich sehe das nun inzwischen auch etwas entspannter - aber es ist schon etwas anderes, darüber 'nur' zu diskutieren - oder aber als Verantwortlicher (sic!) - ahem- habhaft zu sein -
Musste bei der Meldung an den Thread hier denken:
https://uebermedien.de/38430/c…it-clips-von-ard-und-zdf/Sind schon richtige Urheberrechts-Experten bei der CDU
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Musste bei der Meldung an den Thread hier denken:
https://uebermedien.de/38430/c…it-clips-von-ard-und-zdf/Sind schon richtige Urheberrechts-Experten bei der CDU
Uh das ist wirklich peinlich, aber gut was will man zur Zeit auch von denen erwarten.
Auch wenn meiner Meinung nach die Öffentlich Rechtlichen ihren Content für jeden BRD-Staatsbürger frei geben sollte.
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